Egal, für wie wahrscheinlich man es hält, es wird darüber diskutiert im politischen Berlin, dass es wie 2005 zu einer vorzeitigen Auflösung des Bundestages und zu Neuwahlen kommen könnte. In meinem Blog bei Facebook fragt Markus Ubl zu Recht: „Was passiert eigentlich bei Neuwahlen mit unserem verfassungswidrigem Wahlrecht, das nach drei Jahren immer noch nicht geändert wurde?“

Markus hat Recht. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Bundestag aufgegeben bis spätestens Mitte dieses Jahres ein neues Wahlrecht zu verabschieden. Verfassungswidrig ist das sogenannte negative Stimmgewicht, das dazu führen kann, dass eine Partei weniger Mandate bekommt, weil sie zu viele Stimmen hat. Die Details sind ziemlich kompliziert, Fakt aber ist: Die Fraktionen haben sich nicht auf ein neues Wahlrecht geeinigt.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, hat in einem Interview angedeutet, was in diesem Fall passiert: Das Bundesverfassungsgericht könnte und würde selbst ein verfassungsgemäßes Wahlrecht entwickeln und dem Bundestag dieses vorgeben. Das wäre zwar eine Bankrotterklärung für den Gesetzgeber, aber es würde sicherstellen, dass im Falle der Auflösung des Bundestages die Neuwahlen auch verfassungsgemäß stattfinden und nicht durch erneute Verfassungslage schlicht und einfach gekippt werden können.